Rn 4

Die Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, dh dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH FamRZ 83, 800). IRd gebotenen Billigkeitsabwägung (grundl BGH FamRZ 03, 1734) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute.

 

Rn 5

Da es sich bei § 1576 um eine Billigkeitsklausel handelt, bedarf ein derartiger auf positive Billigkeit gestützter Unterhaltsanspruch keines Korrektivs um der Billigkeit willen. Die Härteklausel des § 1579 greift ggü einem Unterhaltsanspruch nach § 1576 nicht ein. Billigkeitsgesichtspunkte können zugleich Einfluss auf die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nehmen. Kann der Verpflichtete den Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten (§ 1581), entfällt ein Anspruch.

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