Rn 14

Den Unterhaltsgläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass für ihn eine mögliche Tätigkeit wegen der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre, Die Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, sind vom Gläubiger als Einwand vorzubringen und zu beweisen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung begründet hohe Anforderungen, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Unterhalt Begehrende hat iRd Darlegung seiner Bedürftigkeit iE vorzutragen und ggf zu beweisen, was er unternommen hat um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erlangen. In diesem Zusammenhang reicht die Meldung bei der Arbeitsagentur nicht aus. Auch private Vermittlungsbemühungen sind erforderlich. Ggf sind auch ein Ortswechsel und die Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit zumutbar. Die Erwerbsbemühungen müssen dauerhaft und regelmäßig erfolgen. Die Bemühungen müssen auch ernsthaft sein (zu Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 11). Eine langjährig ausgeübte Berufstätigkeit begründet eine Vermutung für ihre Angemessenheit (Karlsr FamRZ 09, 120). Für eine zumutbare Erwerbstätigkeit muss eine reale Beschäftigungschance bestehen (BGH FamRZ 08, 2104).

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