Rn 22

Nach § 1573 III kommt Anschlussunterhalt sowohl als Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 I) als auch als Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II) in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Ansprüche aus §§ 1570–1572, 1575 entfallen sind. § 1573 III setzt die gleichen Einsatzzeitpunkte wie § 1573 I u II voraus und normiert mit dem Wegfall eines Anspruchs nach § 1575 einen weiteren Einsatzzeitpunkt. Maßgebend ist das Vorliegen der Unterhaltstatbestände. Auf die tatsächliche Zahlung des Unterhalts kommt es nicht an. Die Bedürfnislage, die daraus entsteht, dass der zunächst aus anderen Gründen unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht sogleich eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag, muss noch im Zusammenhang mit der Ehe stehen.

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