Rn 30

Die Ansprüche nach § 1573 I und II sind ggü den Ansprüchen nach §§ 1570 bis 1572, 1576 subsidiär.

Ein Anspruch nach § 1573 II setzt voraus, dass kein Anspruch nach § 1573 I oder IV besteht (BGH FamRZ 88, 701). Ist der Gläubiger vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Anspruch allein aus §§ 1570 bis 1572, und zwar auch für denjenigen Teil des Bedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen beruht (BGH FamRZ 11, 193). Ist der Gläubiger nur teilw an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Anspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus §§ 1570 bis 1572 und iÜ als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II (BGH FamRZ 12, 1040; 10, 869). Zwischen den verschiedenen Ansprüchen ist auch nach Inkrafttreten des UÄndG zu differenzieren (BGH FamRZ 11, 192; 10, 869). Besteht der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau teilw als Betreuungsunterhalt und iÜ als Aufstockungsunterhalt, kommt dem Anspruch insgesamt derselbe Rang zu wie dem Anspruch der ein Kind aus neuer Ehe betreuenden zweiten Ehefrau. In dieser Konstellation bedarf es keiner Differenzierung hinsichtlich der Teilansprüche (Hamm FamRZ 13, 706).

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