Rn 12

Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt grds als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies führt idR aber nicht dazu, dass nun die gesetzlichen Regelungen über Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die ggf gebotene richterliche Anpassung des Vertrages darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die ehebedingt sind (BGH FamRZ 08, 582). Der ehevertragliche Ausschluss des Krankheitsunterhalts wird bei deutschen Staatsangehörigen grds als zulässig angesehen werden können, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Beteiligten eine Krankheit nicht absehbar war (BGH FamRZ 05, 691). Auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht von zwei kranken Ehegatten, die beide bereits Sozialhilfeempfänger sind, ist grds wirksam (BGH FamRZ 07, 197; zur Sittenwidrigkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf Krankheitsunterhalt BGH FamRZ 07, 450 und § 1585c Rn 8).

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