Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. | der Scheidung, |
2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder |
3. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. |
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