Rn 5

Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die rechtliche Betreuungsnotwendigkeit (BGH FamRZ 91, 170). Altersunterhalt im Anschluss an Betreuungsunterhalt ist die Fortsetzung des bisherigen (einheitlichen) Anspruchs aufgrund einer anderen Berechtigung, nicht dagegen die Begründung eines neuen Anspruchs. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Voranspruch tatsächlich geltend gemacht wurde; es reicht, wenn nur seine Voraussetzungen vorlagen. Der Umfang des Anspruchs auf Anschlussaltersunterhalt erweitert nicht den vollen Unterhalt, wenn bislang die Unterhaltsberechtigung nur einen Teilanspruch rechtfertigte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge