Rn 11

Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen, insb Scheidung der Ehe, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit).

Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trägt der in Anspruch genommene Ehegatte, insb für einen Unterhaltsverzicht (§ 1585c), die Wiederverheiratung oder den Tod des Berechtigten (§ 1586 I), fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit, grobe Unbilligkeit (§ 1579), Verjährung und Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen.

Für eine Begrenzung nach § 1578b hat der Verpflichtete darzulegen, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Den Unterhaltsberechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH FamRZ 10, 875). Er muss seinerseits fortbestehende ehebedingte Nachteile darlegen und ggf beweisen. Erst wenn das Vorbringen des Berechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Verpflichtete den Vortrag zu den behaupteten Nachteilen widerlegen (vgl auch BGH FamRZ 10, 1637).

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