Rn 6

Der Gesetzgeber hat bewusst keine Generalklausel aufgenommen, aufgrund derer dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach Scheidung im Fall der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren ist. Die in §§ 1570–1576 enthaltenen Unterhaltstatbestände stellen sich als numerisch aufgeführte Ausnahmeregelungen (Enumerationsprinzip) des allg Grundsatzes dar, dass jeder Ehegatte nach Scheidung für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat (BGH FamRZ 81, 981; 81, 242).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge