Rn 12

Die Verteilung kann sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, falls mündlich verhandelt wurde im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Frankf FamRZ 04, 1105) noch vorhanden sind (Hamm FamRZ 96, 1423), wobei Haushaltssachen so lange als vorhanden gelten, wie nicht das Gegenteil erwiesen ist. Vorhanden sind auch solche Sachen, die ein Ehegatte für sich beiseitegeschafft hat (KG FamRZ 74, 195). Tritt bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach der Rechtskraft der Ehescheidung eine Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse ein, ist diese für die Verteilung unbeachtlich (Hamm FamRZ 90, 1126; Ddorf FamRZ 86, 1132). Besteht ein Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, kann dessen Abtretung verlangt werden, hat ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand nach Rechtskraft der Ehescheidung beiseitegeschafft, können Schadensersatzansprüche bestehen (MK/Erbarth Rz 41). Die Verteilungsvermutung des II wirkt auch nach der Veräußerung fort (Hambg NJW-RR 19, 1347 [OLG Hamburg 05.06.2019 - 12 UF 37/19]).

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