Rn 8

Nur im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände unterliegen der Verteilung nach I, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Miteigentum oder – wie im Falle der Gütergemeinschaft – um Gesamthandseigentum handelt.

 

Rn 9

Durch II wird für während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände unabhängig vom Güterstand die Vermutung begründet, dass diese im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Die Vermutung, die vorrangig gegenüber der aus § 1006 ist (Stuttg FamRZ 16, 1087), gilt auch für den Familienhund (Stuttg FamRZ 19, 1406), aber nur iRd Haushaltsverteilung (Stuttg FamRZ 16, 1087; Hambg FamRZ 20, 242: auch bei Schadensersatz nach unberechtigter Veräußerung) und ist widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht (Köln FamRZ 11, 975). Sie beschränkt sich auf solche Haushaltsgegenstände, die während der Ehe (Brandbg FamRZ 03, 532 LS), auch in der Zeit des Getrenntlebens (Stuttg FamRZ 19, 1131), angeschafft worden sind. Für während des Zusammenlebens angeschaffte Sachen wird der stillschweigende Wille angenommen, gemeinsames Eigentum zu begründen (Köln FamRZ 11, 975), für vor der Eheschließung für einen gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände wird dagegen Miteigentum gem § 1006 häufig aus dem bestehenden Mitbesitz zu vermuten sein. Werden Haushaltsgegenstände zB in Vorbereitung der bevorstehenden Trennung oder erst danach angeschafft, erfolgt die Anschaffung nicht mehr für den gemeinsamen Haushalt (BGH FamRZ 84, 144, 147 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]).

 

Rn 10

Der Begriff der Anschaffung setzt einen entgeltlichen Eigentumserwerb voraus. Unerheblich ist, ob ein Ehegatte die Anschaffung allein oder im Einvernehmen mit dem anderen vorgenommen hat. Eine Schenkung ist zwar keine Anschaffung, doch werden geschenkte Haushaltsgegenstände von der einhelligen Praxis wie angeschaffte behandelt. Das gilt auch für solche, die von Dritten zur Hochzeit oder danach geschenkt worden sind, solange nicht die Umstände des Falles für eine Schenkung an nur einen Ehegatten sprechen (Köln FamRZ 86, 703), anders jedoch bei ererbten Haushaltsgegenständen (Celle NdsRpfl 60, 231), es sei denn, die ererbten Gegenstände ersetzten bis dahin genutzte gemeinsame (Stuttg NJW 82, 585).

 

Rn 11

Der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, hat dieses zu beweisen (Stuttg FamRZ 19, 1131; Köln FamRZ 11, 975).

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