Rn 1

Die Norm regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Während I den Anspruch auf Überlassung beinhaltet und die Voraussetzungen hierfür aufstellt, begründet II die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten an den während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen. Nach III kann eine Ausgleichszahlung angeordnet werden. Anders als iRd Zuweisung der Ehewohnung darf nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden.

 

Rn 2

Die Norm bezweckt die schnelle und einfache Verteilung der Haushaltsgegenstände (BTDrs 16/10798 16). Durch das Verteilungsverfahren wird eine andernfalls erforderliche Auseinandersetzung des Miteigentums an den Haushaltsgegenständen nach §§ 752 ff vermieden. Die aus II folgende Vermutung des Bestehens von Miteigentum am während der Ehe angeschafften Hausrat, macht ansonsten erforderliche umfangreiche Beweiserhebungen entbehrlich, die außer Verhältnis zum Wert der Haushaltsgegenstände ständen. Die Miteigentumsvermutung gilt auch für die Verteilung von Haushaltsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361a (Karlsr FamRZ 07, 59).

 

Rn 3

Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen sieht das Gesetz nicht vor; eine Verteilung von mit Haushaltsgegenständen zusammenhängenden Schulden ist nur über § 426 oder iRd Zugewinnausgleichs möglich.

 

Rn 4

Zum Verhältnis zum Zugewinnausgleich vgl § 1373 Rn 4.

 

Rn 5

Die Norm findet auf die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung (Hamm FamRZ 05, 2085), während sie für die Lebenspartnerschaft über § 17 LPartG entsprechend gilt. Sie gilt unabhängig vom Güterstand.

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