Rn 4

Wegen des Begriffs der Ehewohnung vgl § 1361b Rn 4 ff. Hatten die Ehegatten überhaupt noch keine gemeinsame Wohnung, ist für eine Wohnungszuweisung nach § 1568a kein Raum. Ob es sich um eine Ehewohnung handelt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, nicht auf der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (BGH FamRZ 21, 834).

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