Rn 5

§ 155 ist einschlägig, wenn beide Parteien glauben, sich über alle Fragen geeinigt zu haben, aber tatsächlich noch Punkte offen sind, über die eine Einigung erzielt werden sollte. Soweit es sich um Punkte handelt, welche nie zum Regelungsprogramm der Parteien gehörten, ist dies kein Fall des Dissenses. Es liegt vielmehr eine durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung zu füllende Vertragslücke vor. § 155 ist nur anwendbar, wenn die Parteien ursprünglich eine Regelung dieser Frage treffen wollten und sie dieses Vorhaben auch nicht im Laufe der Vertragsverhandlungen aufgegeben haben.

 

Rn 6

Sofern der versteckte Teildissens darauf beruht, dass die Parteien versucht haben, kollidierende AGB in den Vertrag einzubeziehen, ist eine Abgrenzung zu § 150 II erforderlich (s § 150 Rn 6 f). Man wird hier § 155 anwenden können, wenn den Parteien die Abweichung nicht bewusst war und sie dennoch den Vertrag durchgeführt haben.

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