Rn 7

Nach § 151 1 ist nur der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich. Es bedarf daher auch in diesen Fällen einer Willenserklärung, so dass die Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind. Da es allerdings am Zugangserfordernis fehlt, kommt auch eine Widerrufsmöglichkeit analog § 130 I 1 nicht in Betracht (Staud/Bork Rz 22). Der Annahmewille muss in jedem Fall objektiv erkennbar hervortreten (BGH NJW 04, 287 [BGH 14.10.2003 - XI ZR 101/02]). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grds nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen ›wirklichen Annahmewillen‹ (§ 133) schließen lässt (BGHZ 111, 97, 101 = NJW 90, 1655). Insofern spielt auch eine Rolle, ob der Vertrag für den Annehmenden lediglich rechtlich vorteilhaft ist (BGH NJW 00, 276 zur Annahme einer Forderungsabtretung). Das Angebot zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags kann der Gläubiger auch durch bloßes Behalten der Urkunde annehmen (BGH NJW 97, 2233 [BGH 06.05.1997 - IX ZR 136/96]). Zur sogenannten Erlassfalle bei Einlösung eines Schecks s § 148 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge