Gesetzestext

 

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.

 

Rn 1

Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist eine Auseinandersetzung des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge über das Gesamtgut erforderlich. Zunächst allerdings bilden die Beteiligten eine Liquidationsgemeinschaft, für welche II auf die Bestimmungen der §§ 1419, 1472 und 1473 verweist. Die Verweisung auf § 1419 bedeutet, dass das Gesamthands-Verhältnis bis zur Auseinandersetzung im Rahmen der Liquidationsgemeinschaft fortbesteht. Nach § 1472 steht aber nunmehr die Verwaltung nicht mehr allein dem überlebenden Ehegatten zu, sondern diese ist ab sofort gemeinsam mit den Abkömmlingen wahrzunehmen. Eine dingliche Surrogation wird durch die Verweisung auf § 1473 angeordnet, falls aufgrund eines zum Gesamtgut gehören Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft etwas erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht.

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