Rn 1

Grds sollten die Eheleute versuchen sich durch eine Vereinbarung auseinanderzusetzen. Gelingt dies nicht, gelten die §§ 1475–1481. Eine Auseinandersetzungsvereinbarung der Eheleute kann formfrei, auch konkludent, zustande kommen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Gesamtgut Grundstücke gehören, die übertragen werden müssen.

 

Rn 2

Hinsichtlich der Auseinandersetzung gehen die Vorschriften der §§ 1568a und b über die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände den Regeln der §§ 1474 ff vor (Kappler FamRZ 10, 1294; Schulz/Hauß Kap 2 Rz 145). Nur soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen stehen, bleiben die Vorschriften über die Gütergemeinschaft anwendbar. So kann das FamG zwar in das Eigentum an Haushaltsgegenständen eingreifen und die Benutzung der Ehewohnung regeln. Die Auseinandersetzung des Eigentums hieran erfolgt aber nach §§ 1474 ff. (Zur Auseinandersetzung vgl iÜ grundlegend Kobl FamRZ 06, 40 ff mit Anm Bergschneider).

 

Rn 3

IÜ ist zwischen den unterschiedlichen Vermögensmassen zu differenzieren:

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