Gesetzestext

 

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.

 

Rn 1

Das Gesamtgut haftet grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften. Die Vorschrift des § 1461 ordnet in Ausnahme dazu an, dass das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten haftet, die einem Ehegatten durch den Anfall einer Erbschaft entstehen, die als Vorbehalts- oder Sondergut erworben wird.

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