Gesetzestext

 

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

 

Rn 1

Das Gesamtgut haftet nach § 1438 I für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften, wenn sie durch den das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten vorgenommen worden sind, wenn der Verwalter ihnen zugestimmt hat oder wenn sie ohne seine Zustimmung wirksam sind. Die Vorschrift des § 1439 ordnet in Ausnahme dazu an, dass das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten haftet, die dem nicht verwaltenden Ehegatten durch den Anfall einer Erbschaft entstehen, die als Vorbehalts- oder Sondergut erworben wird.

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