Gesetzestext

 

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

 

Rn 1

Das Gesamtgut haftet gem § 1438 I für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften, wenn sie durch den das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten vorgenommen worden sind, wenn der Verwalter ihnen zugestimmt hat oder wenn sie ohne seine Zustimmung wirksam sind. Deswegen haftet das Vermögen der Gütergemeinschaft auch für solche Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Rahmen eines selbstständigen Erwerbsgeschäftes begründet hat, von dem der andere gewusst hat, ohne hiergegen Einspruch einzulegen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz (BGH GuT 13, 137).

 

Rn 2

Ein eigenmächtiges Handeln des nicht verwaltenden Ehegatten hat allerdings keine Haftung des Gesamtguts zur Folge. Der nicht verwaltende Ehegatte kann das Gesamtgut allenfalls im Rahmen der Notverwaltungsrechte nach § 1429 verpflichten (Schulz/Hauß, Kap 2 Rz 19).

 

Rn 3

Nach § 1438 Abs 2 haftet das Gesamtgut auch umfassend für alle Rechtsstreitigkeiten der beteiligten Ehegatten, selbst wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist. Damit wird eine Haftung des Gesamtguts auch für solche Streitigkeiten begründet, die von dem nicht verwaltenden Ehegatten herrühren zB in Sachen des Vorbehalts- oder Sonderguts.

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