Rn 6

Bei einem Vertrag ist ggü dem Vertragspartner oder dessen Erben anzufechten. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag abgetreten (RGZ 86, 310) oder für den Vertragspartner ein Vertreter gehandelt hat. Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner (BGH LM § 9 PatG Nr 8). Bei einer Anfechtung gem § 123 II 2 ist nach § 143 II Alt 2 Anfechtungsgegner der Dritte, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat und die Täuschung kannte oder kennen musste.

 

Rn 7

Steht dem Anfechtenden eine Personenmehrheit ggü, muss bei einer unteilbaren Leistung ggü sämtlichen Vertragspartnern angefochten werden (BGHZ 96, 308 ff; Staud/Roth § 143 Rz 23; Bork AT Rz 908). Die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags ist ggü allen Gesellschaftern zu erklären (BGH WM 76, 449). Eine Vertragsübernahme muss der Übernehmer ggü dem verbleibenden wie dem ausscheidenden Vertragspartner anfechten (BGHZ 96, 310; aA Dörner NJW 86, 2916). Wird die Zustimmung zur Vertragsübernahme angefochten, ist die Erklärung an beide Parteien des Übernahmevertrags zu richten (BGHZ 137, 260). Wird bei einer Schuldübernahme der Übernehmer durch den Schuldner getäuscht, ist auch nach einer Genehmigung durch den Gläubiger allein der Schuldner Anfechtungsgegner (BGHZ 31, 325 ff).

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