Gesetzestext

 

(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1427 I regelt die Rechtsfolgen fehlender Einwilligung insbes durch Verweisung auf die Vorschriften des §§ 1366 I, III, IV und des § 1367. Dies bedeutet zunächst nach §§ 1427 I, 1366 I, dass der betreffende genehmigungsbedürftige Vertrag wirksam ist, wenn der andere Ehegatte die Genehmigung erteilt.

 

Rn 2

Weiterhin kann während des Schwebezustandes der Dritte nach §§ 1427 I, 1366 III dazu auffordern, dass der verwaltende Ehegatte die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten beschafft. Der andere Ehegatte kann die Genehmigung dann nur dem Dritten gegenüber wirksam erklären. Dafür setzt §§ 1427 I, 1366 III 2 eine Frist von 2 Wochen seit dem Empfang der Aufforderung; wird die Genehmigung innerhalb dieser Zeit nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Auch wenn der Verwalter beim FamG die Genehmigung beantragt, ist der betreffende gerichtliche Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte dies dem Dritten innerhalb der Zweiwochenfrist mitteilt. Wird die Genehmigung von Seiten des FamG bzw. des anderen Ehegatten verweigert, so ist der Vertrag unwirksam, §§ 1427 I, 1366 IV.

 

Rn 3

Nach §§ 1427 I, 1367 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vom Verwalter vorgenommen wurde, unwirksam. Der Dritte hat aber auch während des Schwebezustands die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, § 1427 II. Dieses Widerrufsrecht wird dadurch eingeschränkt, dass bei Kenntnis des Dritten von der Gütergemeinschaft ein Widerruf nur in Betracht kommt, wenn der verwaltende Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hatte, der andere Ehegatte habe eingewilligt. Aber auch in diesem Fall ist der Widerruf nicht möglich, wenn beim Abschluss des Vertrages dem Dritten bekannt war, dass der andere Ehegatte tatsächlich nicht eingewilligt hatte.

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