Gesetzestext

 

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

 

Rn 1

Einseitige Rechtsgeschäfte iSd Norm sind nur die Dereliktion, die Auslobung und das Stiftungsgeschäft. Auf die Ausübung von Anfechtungs- und Rücktrittsrechten findet sie keine Anwendung. Zwar handelt es sich dabei auch um einseitige Rechtsgeschäfte, doch entspricht es nicht dem Sinn der Norm, Ehegatten bei der Geltendmachung von Willensmängeln und Leistungsstörungen aneinander zu binden (MüKo/Koch Rz 6). Nicht unwirksam ist auch die Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis (Staud/Thiele § 1365 Rz 42), wirksam der auf das Vermögen als Ganzes bezogene Überweisungsauftrag im Bankenverkehr, mag auch das ihr zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zustimmungspflichtig gewesen sein.

 

Rn 2

Ist für die Einwilligung eine besondere Form vorgesehen (§ 29 GBO), muss diese mindestens gleichzeitig mit dem einseitigen Rechtsgeschäft erfüllt sein (KG OLGE 7, 49, 53), wobei allerdings dem Ehegatten die Möglichkeit der Nachreichung gegeben werden muss (RGZ 50, 212). Nimmt ein Ehegatte ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne erforderliche Genehmigung vor, ist es von Anfang an unwirksam. Es kann auch nicht durch spätere Genehmigung oder Beendigung des Güterstandes geheilt werden (RGZ 146, 316).

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