Rn 4

Durch den in der Form des § 1410 geschlossenen Ehevertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut fallen und damit Vorbehaltsgut werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Inbegriffe von Vermögen, die nach gewissen Kriterien bestimmt sein können. So ist es zB möglich, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen und zu regeln, dass zu ihm all das zählt, was ein Ehegatte dem anderen schenkt.

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