Rn 7

Solange das Vorbehaltsgut nicht als solches in das Güterrechtsregister eingetragen ist, können hierauf Dritten ggü keine Einwendungen gestützt werden (IV iVm § 1412). Deshalb sollten die zum Vorbehaltsgut erklärten Gegenstände aus Gründen der Beweissicherung listenmäßig erfasst und die Listen zum Bestandteil des Ehevertrages gemacht werden.

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