Schutz des Rechtsverkehrs

Die praktische Bedeutung des Güterrechtsregisters ist gering. Gleichwohl wird seine Beibehaltung überwiegend gefordert. Es soll den Rechts- und Geschäftsverkehr einerseits schützen, andererseits auch erleichtern durch Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse. Das Register spielt eine Rolle bei der Gütergemeinschaft, etwa wenn die Eheleute Gegenstände durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt haben (§ 1418 BGB), ferner bei der Vollstreckung (§ 741 ZPO). Es ist mitunter auch für den Grundbesitzer von Bedeutung, z. B. im Zusammenhang mit der Fortgeltung des DDR-Güterrechts.[1]

Darüber hinaus kann es auch im Rahmen erbrechtlicher Ansprüche von Bedeutung sein, um nach etwaigen Eheverträgen forschen zu können.[2]

Wirkung der Eintragung

Die Eintragung in das Güterrechtsregister bewirkt, dass ein Dritter die eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen muss, auch wenn er sie nicht kennt. Da jedermann das Register einsehen kann (§ 1563 BGB), hat er die Folgen der Nichtkenntnis zu tragen. Ist die Tatsache dagegen nicht eingetragen, so muss der Dritte sie nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kennt (§ 1412 BGB). Diese sog. negative Publizitätswirkung gibt es auch bei Ehen mit Bezug zum ausländischen Güterstand nach Art. 28 Abs. 2 der EU-Güterrechtsverordnung.[3]

 
Hinweis

Ehevertrag auch ohne Eintrag wirksam

Der Ehevertrag selbst ist auch ohne Eintragung im Güterrechtsregister wirksam.

[1] Dazu "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 2.2.4.
[2] Trierweiler, ZRP 2017, S. 219.
[3] Auch als "Verordnung (EU) 2016/1103" bezeichnet, dazu "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 1.

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