Rn 1

Jeder Ehegatte kann dem anderen die Befugnis einräumen, sein Vermögen als Ganzes oder Teile davon zu verwalten. Der Verwaltervertrag bedarf nicht der Form der §§ 1410, 1411.

 

Rn 2

Wie der Verwaltervertrag selbst ist auch der Widerruf der Verwaltungsbefugnis jederzeit formlos möglich (RGZ 91, 363). Nur dann, wenn die Widerrufsmöglichkeit ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll, bedarf es hierzu eines Ehevertrages in der Form des § 1410. Auch dann, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, bleibt der Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit möglich.

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