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Die Umdeutung (Konversion) eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft (Ersatzgeschäft) beachtet einerseits die Nichtigkeitsvorschriften und dient andererseits der Durchsetzung des Parteiwillens, ohne ein erneutes Rechtsgeschäft zu erfordern (RGZ 129, 123; Bork AT Rz 1227). Ihr Ziel besteht darin, den von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihnen dafür gewählte Mittel unzulässig ist, aber ein anderer gangbarer Weg zur Verfügung steht, der zum annähernd gleichen wirtschaftlichen Resultat führt (BGH NJW 77, 1234 [BGH 27.04.1977 - IV ZR 143/76]; BAG NJW 02, 2973 [BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00]).

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