Rn 10

Wegen des Verfahrens kann auf die Ausführungen zu § 1382 verwiesen werden, wobei der Gläubiger im Antrag die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, bestimmt bezeichnen muss (BGH FamRZ 90, 1219), nicht deren Wert. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem ideellen Interesse an dem Gegenstand (KG NZFam 21, 178).

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