Rn 65

Das wucherische Rechtsgeschäft ist grds insgesamt und von Anfang an nichtig (vgl Rn 40 ff). Wird die ursprüngliche Schuld so in ein Vereinbarungsdarlehen umgewandelt, dass die ursprüngliche Verbindlichkeit im Kern bestehen bleibt und lediglich nach Darlehensgrundsätzen umgestaltet wird, erfasst die Nichtigkeit auch dieses Folgegeschäft (BGH NJW 12, 2099 [BGH 08.03.2012 - IX ZR 51/11] Tz 21 ff). Aus dem Wortlaut ›gewähren lässt‹ folgt, dass auch das Verfügungsgeschäft des Benachteiligten nichtig ist (BGH NJW 94, 1275 [BGH 08.02.1994 - XI ZR 77/93]) und von ihm bestellte Sicherheiten unwirksam sind (BGH NJW 82, 2768 [BGH 13.05.1982 - III ZR 164/80]). Das Verfügungsgeschäft des Wucherers wird dagegen von der Unwirksamkeit nicht erfasst (MüKo/Armbrüster § 138 Rz 165). Eine Bank trifft ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht, wenn sie von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss, weil der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (BGHZ 212, 286 Rz 19).

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