Rn 7

Eine Verletzung von Treu und Glauben stellt einen geringeren Verstoß als ein sittlich vorwerfbares Verhalten dar (AnwK/Looschelders Rz 17; Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 31 aA Staud/Sack (2003) Rz 154 f). Einerseits ist die Sittenwidrigkeit vorrangig zu prüfen, andererseits begründet § 242 eine über § 138 hinausreichende Inhaltskontrolle (BaRoth/Wendtland Rz 8). Ausnahmsweise kann die Berufung auf die Sittenwidrigkeit als unzulässige Rechtsausübung treuwidrig sein (BGH NJW 81, 1439 [BGH 23.01.1981 - I ZR 40/79]). Zu denken ist an einen Wandel der Verhältnisse oder Wertvorstellungen (Staud/Sack/Fischinger § 138 Rz 33), bei einem einseitigen Sittenverstoß und in seltenen Fällen auch bei einem beidseitigen Sittenverstoß (BGH NJW 81, 1440).

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