Rn 6

Weil ein Großteil der Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Antrages vorgenommen wird, kann zusätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beansprucht werden. Dieser Anspruch bildet die Grundlage für die Beweislastumkehr nach § 1375 II, wobei Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag auch dann besteht, wenn diese mit ihm vorrangig erreicht werden soll (BGH FamRZ 13, 103). Der Anspruch besteht sowohl ab Rechtshängigkeit des auf Beendigung des Güterstandes gerichteten Verfahrens als auch schon ab Trennung (II). Praktische Probleme ergeben sich bei der Feststellung des Trennungszeitpunktes, wobei dieser Tag genau anzugeben und ggf zu beweisen ist; der Gegner kann sich jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht auf einfaches Bestreiten beschränken (Braunschw FamRZ 17, 789; KG FF 17, 327). Vollzieht sich die Trennung schleichend, ist sie dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 1567 erfüllt sind (KG FamRZ 19, 524). In einer Teilentscheidung getroffene Feststellungen zum Trennungszeitpunkt erwachsen nicht in Rechtskraft (Kobl FamRZ 18, 42), weshalb eine Feststellung zum Trennungszeitpunkt in zulässiger Weise nur durch eine Zwischenfeststellung getroffen werden kann (Celle FamRZ 14, 326; Brandbg NJW-RR 14, 519; aA Frankf FamRZ 21, 1870).

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