Rn 2

Um die Wirkung des I auszulösen, sind die am Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände gemeinsam aufzulisten und zu bewerten. Dasselbe gilt für die nach § 1374 II im Wege privilegierten Erwerbs hinzu gekommenen Vermögenswerte, die mit Angabe des Tages der Aufnahme in das Vermögen aufzunehmen und zu bewerten sind. Fehlt es an einer Auflistung der einzelnen Vermögensgegenstände, liegt kein wirksames Verzeichnis nach I vor, möglicherweise aber eine Vereinbarung über den Wert des Anfangsvermögens. Ist nur der Bestand ohne Angabe der Werte aufgelistet, bezieht sich die Vermutung nur auf diesen. Wie die Aktiva sind auch die Verbindlichkeiten als den Wert des Anfangsvermögens bestimmend mit aufzulisten. Sind sie im Verzeichnis nicht enthalten, wird vermutet, dass keine Verbindlichkeiten bestanden.

 

Rn 3

Aus der Verweisung auf § 1035 folgt, dass für die Wirksamkeit des Verzeichnisses dessen Unterzeichnung durch beide Ehegatten oder die Aufnahme durch einen Notar erforderlich ist. Anzugeben ist auch das Datum.

 

Rn 4

Jeder Ehegatte ist verpflichtet, an der Aufstellung des Verzeichnisses über das jeweils eigene Vermögen mitzuwirken, wobei ihm die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vorhandenen Belege gegeben werden muss (Staud/Thiele Rz 5). Auch hat jeder Ehegatte ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die Grundakten des anderen (LG Stuttgart NJW-RR 96, 532). Vollstreckt wird der Mitwirkungsanspruch gem §§ 95 I FamFG, 888 ZPO.

 

Rn 5

Nach II 3 kann jeder Ehegatte den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten durch Sachverständige feststellen lassen, wobei derjenige die dafür notwendigen Kosten trägt, der diese Form der Wertermittlung beansprucht (Naumbg OLGR 01, 34; Karlsr FamRZ 81, 458 [OLG Karlsruhe 12.02.1981 - 16 UF 218/80]).

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