Rn 18

Der den Zugewinnausgleich beanspruchende Ehegatte hat die Voraussetzungen seines Anspruchs und damit das Vorhandensein eines aktiven Vermögens (BGH FamRZ 12, 1785) wie das Fehlen von Aktiva – letzteres nach substantiiertem Vorbringen der Gegenseite zum behaupteten Aktivvermögen (Hambg FamRZ 15, 749) – darzulegen und zu beweisen. Behauptet der Ausgleichsgläubiger in schlüssiger Weise eine illoyale Vermögensverschwendung, was nur dann der Fall ist, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (BGH FamRZ 15, 1272) oder war in zeitlicher Nähe zum Stichtag beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden, obliegt es diesem, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten (BGH FamRZ 15, 232; Hamm FamRZ 20, 325). Behauptet der andere die Belastung seines Endvermögens mit Verbindlichkeiten, so hat der antragstellende Ehegatte diesen Vortrag zu widerlegen (Köln NJW-RR 99, 239; Hamm FamRZ 98, 237; Stuttg FamRZ 93, 192), was jedoch hinreichend substantiierten Vortrag des Gegners voraussetzt (Brandbg FamRZ 04, 1029; Stuttg FamRZ 93, 192). Illoyale Vermögensverfügungen sind ebenso wie die Benachteiligungsabsicht von demjenigen zu beweisen, der sie behauptet. Eine Ausnahme gilt allerdings nach II 3. Danach wird vermutet, dass eine Minderung des Vermögens zwischen der für den Zeitpunkt der Trennung erteilten Auskunft und derjenigen über das Endvermögen auf illoyale Verfügungen zurückzuführen ist. Gelingt der Beweis des Gegenteils nicht, wird der geminderte Betrag nach § 1378 II 2 dem zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zur Verfügung stehenden Betrag hinzugefügt. Dazu hat der andere Ehegatte den taggenauen Tag der Trennung darzulegen und zu beweisen (KG FF 17, 327). Die Norm erfasst nicht unrichtige oder unvollständige Auskünfte, die eine Vermutung nicht begründen können.

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