Rn 15

Weder die Ehe noch die Zugewinngemeinschaft schließen das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Eheleute untereinander aus; sie sind sogar besonders geschützt, indem die Verjährung während bestehender Ehe gehemmt ist (§ 207 I). Ansprüche aus § 823 können bestehen zB wegen Zerstörung, Beiseiteschaffens oder Veräußerung von Haushaltsgegenständen (Köln FamRZ 02, 322; Ddorf FamRZ 86, 1134), Verschenkens gemeinschaftlichen Vermögens (KG FamRZ 92, 1429), in Höhe der Detektivkosten bei Kindesentführung (BGH FamRZ 90, 966; Kobl FamRZ 03, 238) oder in Höhe vergeblich aufgewendeter Kosten bei Vereitelung des Umgangs mit dem Kind (BGH FamRZ 02, 1720; Karlsr FamRZ 02, 1056). Wegen Schadensersatzansprüchen bei der Verweigerung gemeinsamer steuerlicher Veranlagung oder Verletzung der ehelichen Treuepflicht vgl § 1353 Rz 15 ff. Ansprüche wegen missbräuchlicher Verwendung der Kontovollmacht können Ansprüche nach §§ 687 II, 681, 667 begründen, die auch bei Zugewinngemeinschaft isoliert geltend gemacht werden können (Kobl FamRZ 18, 23).

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