Rn 16

Der Ehegatte ist dann von Gesetzes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes selbst die Scheidung beantragt oder der von dem anderen Ehegatten beantragten Scheidung zugestimmt hatte und wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen (§ 1933). Dasselbe gilt, wenn der Erblasser die Aufhebung der Ehe beantragt hatte und deren Voraussetzungen vorlagen. Nimmt der überlebende Ehegatte seinen begründeten Scheidungsantrag zurück, dem der andere zugestimmt hatte, so hat dies keinen Einfluss mehr auf den Ausschluss von der Erbfolge nach § 1933 (Frankf FamRZ 98, 190). Ist der überlebende Ehegatte während der Ehe testamentarisch bedacht worden, gilt dasselbe, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser ihn auch für den Fall der Auflösung der Ehe hat bedenken wollen (§ 2077).

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