Rn 1

Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, weil § 1365 für das Vermögen und § 1369 für Haushaltsgegenstände zwar die Unwirksamkeit des nicht genehmigten Rechtsgeschäftes regeln, nicht aber die Rückabwicklung zwar unwirksamer, aber bereits vollzogener Verfügungen. § 1368 gibt dem übergangenen Ehegatten dann die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs, gleich ob der verfügende Ehegatte dazu bereit ist oder nicht. Der Anspruch besteht auch nach Rechtskraft der Ehescheidung (BGH FamRZ 83, 1101 [BGH 23.06.1983 - IX ZR 46/82]), ist aber ansonsten untrennbar mit der Zugewinngemeinschaft verbunden, so dass er nicht durch die Erben des übergangenen Ehegatten geltend gemacht werden kann (BayObLG FamRZ 80, 571).

 

Rn 2

Die Norm gibt keinen Unterlassungsanspruch (BGH FamRZ 80, 571), so dass der übergangene Ehegatte über sie weder die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen noch deren zukünftige Vornahme verhindern kann (vgl aber AG Nordenham FamRZ 13, 36 u AG Baden-Baden FamRZ 09, 1344, die einen Anspruch auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bejahen). Soweit das Feststellungsinteresse besteht, kann jedoch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes geklagt werden (BGH FamRZ 90, 970). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn ein Ehegatte über im Alleineigentum des andern stehenden Vermögens verfügt (Staud/Thiele Rz 12).

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