Rn 10

Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden.

Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die Verweigerung auch an den Ehegatten gerichtet sein kann. Die Aufforderung ist wie die Genehmigung oder deren Verweigerung nicht an eine Form gebunden.

 

Rn 11

War die Einwilligung oder deren Verweigerung bereits vor der Aufforderung nach III erklärt, war der Schwebezustand bereits beendet, womit die Aufforderung ohne Wirkung ist. Dasselbe gilt, wenn der Güterstand innerhalb der Zwei-Wochen-Frist endet. Eine nach dem Rechtsgeschäft und vor der Aufforderung nur dem Ehegatten, nicht dem Dritten ggü erklärte Genehmigung oder deren Verweigerung wird durch die Aufforderung unwirksam (BGH FamRZ 94, 819).

 

Rn 12

Die Frist des III kann durch einseitige Erklärung des Dritten verlängert werden, während die Verkürzung das Einverständnis des vertragschließenden Ehegatten voraussetzt. Wird die Genehmigung durch familiengerichtliche Entscheidung ersetzt, bleibt diese nur wirksam, wenn sie dem Dritten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist mitgeteilt wird. Mit der Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag endgültig unwirksam. Das gilt auch, wenn der Güterstand beendet wird, sei es durch den Tod des Ehegatten (Reinecke NJW 73, 305) oder durch Scheidung der Ehe (BayObLG NJW 72, 2272).

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