Rn 12

Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich praktisch wertlos ist (Hamm FamRZ 04, 1648), die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit, dinglichem Wohnrecht oder Nießbrauch (Schlesw JurBüro 85, 1695) dann, wenn deren Wert den Grundstückswert im Wesentlichen aufzehrt (BGH FamRZ 93, 1302; Hamm FamFR 11, 308). Zur Bewertung vgl oben Rn 5. Langfristige Vermietung und Verpachtung sind zustimmungsfrei (BGH FamRZ 89, 1051), ebenso Bestellung einer Eigentümergrundschuld (Hamm FamRZ 00, 276; Frank FamRZ 00, 500), Bewilligung einer Restkaufgeldhypothek oder Grundschuld zur Sicherung einer Kaufpreisforderung (Hamm FamRZ 59, 166), Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Köln BWNotZ 19, 71) sowie die Einräumung eines Vorkaufsrechts (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]).

 

Rn 13

Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist zwar keine rechtsgeschäftliche Verfügung, doch findet auch auf ihn § 1365 entsprechende Anwendung (BGH FamRZ 07, 1634). Das gilt jedoch nicht für den Gläubiger eines Ehegatten, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat (Karlsr FamRZ 04, 629). Der Ehegatte darf die Zustimmung regelmäßig verweigern, solange Ehescheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen sind (Köln OLGR 00, 422). Dem übergangenen Ehegatten steht die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Verfügung, für die das FamG zuständig ist (Köln MDR 12, 1169; München FamRZ 00, 365 Hambg FamRZ 00, 1290 letztere zum alten Verfahrensrecht; aA: Stuttg FamRZ 07, 1830, allein Vollstreckungserinnerung). Daneben ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, wenn das Vollstreckungsgericht die Versteigerung angeordnet hat, obwohl es Kenntnis von der Notwendigkeit der Zustimmung des Ehegatten hatte (BGH FamRZ 07, 1634; Frankf FamRZ 99, 524). Das Fehlen der Zustimmung macht aber den Antrag nicht unwirksam, so dass sie bis zum Zuschlag nachgeholt werden kann (Frankf FamRZ 97, 1490).

 

Rn 14

Das Grundbuchamt ist nur im Ausnahmefall verpflichtet und berechtigt, vAw Zweifeln am Erfordernis der Zustimmung nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Norm bestehen (BGH FamRZ 13, 948).

 

Rn 15

Die Führung eines Rechtsstreits (Staud/Thiele Rz 10; MüKo/Koch Rz 46) fällt ebenso wenig wie die Zwangsvollstreckung (Ddorf NJW 91, 851; Hambg NJW 70, 952 [OLG Hamburg 09.01.1970 - 5 U 127/69]) und prozessuale Willenserklärungen wie Klageverzicht und Anerkenntnis (MüKo/Koch Rz 47) unter § 1365. Anderes gilt für den Prozessvergleich (Staud/Thiele Rz 10; MüKo/Koch Rz 47). Schenkungen von Todes wegen sind zustimmungsfrei, soweit auf sie § 2301 I Anwendung findet. Dasselbe gilt für Verfügungen von Todes wegen (BGH FamRZ 69, 323; 64, 25) oder Erbverträge (BGH FamRZ 69, 323; NJW 64, 347 [BGH 13.11.1963 - V ZR 56/62]). Um den Wert von Unternehmen zu gewichten, ist auf deren Ertragswert abzustellen, wobei dieser realisierbar sein muss (BGH NJW 77, 378 [BGH 13.10.1976 - IV ZR 104/74]; 949 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 166/75]; FamRZ 67, 382). Der Wert von Unternehmensbeteiligungen bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien, nicht nach den persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften der Eheleute (BGH FamRZ 80, 765). Der Abschluss von Gesellschaftsverträgen ist regelmäßig zustimmungsbedürftig (Saarbr NJW-RR 19, 772 [BGH 10.04.2019 - XII ZB 284/18]; MüKo/Koch Rz 73) deren Änderungen dagegen regelmäßig nicht (MüKo/Koch Rz 76), es sei denn, sie führen zur Änderung der Mitgliedschaft (Hambg FamRZ 70, 407). Nicht zustimmungspflichtig ist die Änderung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung (BGH FamRZ 67, 382).

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