Rn 15

Nach I 2 ist es für die Zuweisung der Wohnung an einen Elternteil schon ausreichend, dass allein die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern leiden. Ist ein erträgliches Auskommen der Familie unter einem Dach nicht möglich, haben die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang ggü den Interessen der Eltern daran, weiter in der Wohnung zu leben (Brandbg FamRZ 20, 1633; Hambg FamRZ 19, 1405; Hamm FF 13, 505; Köln FamRZ 13, 134 bei gescheitertem Wechselmodell). Kann die Familie in einer Wohnung nicht mehr zusammenleben, weil Streit und Hass die häusliche Atmosphäre unerträglich vergiften und gehen die Auseinandersetzungen über das hinaus, was zwischen Eheleuten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet, hat derjenige Elternteil der die Kinder nicht betreut, die Wohnung zu verlassen. Auch ohne verbale oder gar körperliche Auseinandersetzungen gilt dasselbe, wenn die spannungsgeladene Atmosphäre droht, gesundheitliche oder seelische Schäden bei den Kindern auszulösen (Stuttg FamRZ 15, 1189). Andererseits ist eine Verringerung der Wohnfläche ggf hinzunehmen (Köln FamRZ 11, 372), ebenso der Verlust der vertrauten Umgebung oder die fehlende räumliche Nähe zur Großmutter (Stuttg FamRZ 21, 663). Auch ein Streit über den Umfang des Umgangsrechts stellt noch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (Köln FamRZ 11, 118). Zu den zu berücksichtigenden Kindern zählen auch die Stiefkinder (Hamm FF 13, 505).

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