Rn 23

kann nach III 2 im Fall der Überlassung des Gebrauchs von im Alleineigentum des anderen Ehegatten und von im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausrat angeordnet werden, aber gem III erst nach Trennung und Verteilung des Hausrats (Ddorf FamRZ 16, 1087) sowie vorheriger Zahlungsaufforderung (Frankf FamRZ 19, 783). Da die Gebrauchsüberlassung die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt, ist nur die Nutzung als solche auszugleichen, nicht etwa wie nach § 1568b I auch der Verlust des Eigentums. Die Höhe der Nutzungsvergütung bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Dazu ist außer auf den Mietwert des Hausratsgegenstandes, der nicht überschritten werden darf, auch auf dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung (Stuttg FamRZ 93, 1461) sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten abzustellen. Diese können es auch geboten erscheinen lassen, von der Anordnung einer Nutzungsvergütung ganz abzusehen (München FamRZ 98, 1230). Der Entschädigungsanspruch setzt eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraus (Ddorf FamRZ 16, 1087; Frankf NJW-RR 18, 1284).

 

Rn 24

Neben einer Nutzungsvergütung kommt auch die Anordnung in Betracht, die für den Gegenstand – zB das Kfz – anfallenden Steuern und Versicherungen zu übernehmen (München FamRZ 98, 1230).

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