Rn 25

Das Vorschussverfahren ist eine Familiensache nach § 111 Nr 8 FamFG und vor dem FamG geltend zu machen (§§ 23a I Nr 1, 23b I 1 GVG, § 111 FamFG). Als unterhaltsrechtliche Verpflichtung kann das Gericht durch einstweilige Anordnung (§ 246 FamFG) den Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren regeln. Die einstweilige Anordnung nach § 246 I FamFG verdrängt auch die einstweilige Verfügung für einen Kostenvorschuss in einer Nichtfamiliensache. Unabhängig vom einstweiligen Anordnungsverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Berechtigten im Hauptsacheverfahren ebenso fort wie ein solches des Antragsgegners für einen negativen Feststellungsantrag, einen Kostenvorschuss nicht oder nicht in entspr Höhe zu schulden.

 

Rn 26

Der PKV/VKV-Anspruch ist nicht übertragbar (§ 399), nicht pfändbar (§ 851 I ZPO), unterliegt nicht der Aufrechnung (§ 394) (vgl BGH NJW 85, 2263) und kann nicht für die Vergangenheit verlangt werden (BGH FamRZ 85, 902; Köln FamRZ 07, 158). Arg: Hat der Berechtigte in dem abgeschlossenen Verfahren Rechtsschutz erlangt, ist der Zweck des Vorschusses erfüllt. Der Begriff ›Vorschuss‹ in § 1360a IV knüpft an § 9 RVG an. Danach besteht eine Vorschusspflicht des Auftraggebers ggü dem Rechtsanwalt auch für solche Gebühren, die durch die betreffende anwaltliche Tätigkeit bereits ›entstanden‹ sind, die der Anwalt als solche jedoch noch nicht gem § 10 RVG erheben kann, da seine Vergütung noch nicht fällig ist (§ 8 RVG, vgl BGH FamRZ 85, 802 noch zu § 16 ff BRAGO). Hingegen kann aus einem Kostenvorschusstitel auch nach Beendigung des Verfahrens noch die Zwangsvollstreckung betrieben werden (BGH NJW 85, 2263). Ein VKV/PKV-Anspruch kann verwirkt werden (Brandbg FamRZ 14, 784).

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