Rn 26

Führt das gesetzliche Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so ist nach der Auslegungsregel des § 134 (Rn 18) das Rechtsgeschäft im Zweifel insgesamt und von Anfang an nichtig (Erman/Arnold Rz 18 u 20). Der Normzweckvorbehalt ermöglicht es aber, die Nichtigkeitsfolge einzuschränken und differenzierende Rechtsfolgen zu begründen (BGHZ 89, 319; NJW 14, 1728 Tz 22; Jauernig/Mansel § 134 Rz 14), ggf auch Nichtigkeit ex nunc (BGH NJW 14, 3016 [BGH 25.06.2014 - VIII ZR 344/13] Tz 33). Rechtfertigt der Normzweck des Verbotsgesetzes nur eine Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, kann sich dessen Gesamtnichtigkeit aus der Auslegungsregel des § 139 ergeben, die auf den hypothetischen Vertragswillen abstellt (BGH NJW 86, 1487 [BGH 12.12.1985 - IX ZR 15/85]; Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 88; aA MüKo/Armbrüster § 134 Rz 127; AnwK/Looschelders Rz 64, 68, Vorrang von § 134). Die Berufung auf die Nichtigkeit kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH NZBau 08, 434 [BGH 24.04.2008 - VII ZR 42/07] Tz 12). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig (BGH NJW 14, 3639 [BGH 24.09.2014 - VIII ZR 350/13] Tz 15).

 

Rn 27

In Vollzug gesetzte Arbeits- und Gesellschaftsverträge sind mit Wirkung ex nunc nichtig (Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 102). Richtet sich der Normzweck des gesetzlichen Verbots allein gegen eine Vertragsklausel, kann der Vertrag iÜ gem § 139 wirksam sein (BGHZ 65, 372). Davon zu unterscheiden ist, ob eine unangemessene Klausel teilweise nichtig sein kann bzw eine geltungserhaltende Reduktion zulässig ist. Eine geltungserhaltende Reduktion von AGB ist ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Preisvorschriften führt grds weder zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags noch der gesamten Preisabrede, sondern nur zu ihrer Teilnichtigkeit (BGH NJW 08, 55 [BGH 11.10.2007 - VII ZR 25/06] Tz 14). Im Mietpreisrecht hat der BGH Mietabreden nur insoweit für unzulässig erklärt, wie sie die nach § 5 WiStrG höchstzulässige Miete übersteigen (BGHZ 89, 319 f; s.a. Kohte NJW 82, 2804; vgl Rn 48). Die Unterschreitung der Mindestgebührensätze eines Rechtsanwalts führt zur Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung, berührt jedoch nicht die sonstige Wirksamkeit des Vertrags (München NJW 02, 3642 [BGH 12.09.2002 - 4 StR 163/02]). Eine Pfandfreistellungsverpflichtung ist nur soweit nichtig, wie sie gegen § 3 I 1 Nr 3, 3 MaBV verstößt (NJW 14, 1728 [BGH 20.03.2014 - VII ZR 248/13] Tz 22).

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