Rn 2

Der sachliche Gehalt und das Verhältnis der §§ 133, 157 zueinander sind umstr (Staud/Singer § 133 Rz 4 mwN). Nach der gesetzlichen Formulierung ist gem § 133 für die Auslegung von Willenserklärungen auf den wirklichen Willen und bei der Auslegung von Verträgen laut § 157 auf Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte abzustellen. Diese Unterscheidung wird allg als verfehlt angesehen (Erman/Arnold § 133 Rz 6). Einerseits sind die Kriterien des § 133 auch für die Auslegung von Verträgen heranzuziehen, da diese auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruhen (MüKo/Busche § 133 Rz 18). Andererseits sind die Wertungen des § 157 auch für die Auslegung von Willenserklärungen beachtlich (BGHZ 21, 328). Die §§ 133, 157 sind deshalb bei der Auslegung von Willenserklärungen nebeneinander (BGHZ 47, 78; 105, 27; AnwK/Looschelders Rz 2), wenn auch nicht unterschiedslos anzuwenden.

 

Rn 3

Überwiegend wird auf die Unterscheidung zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen abgestellt. § 133 soll nur bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgebend sein, während § 157 auch auf empfangsbedürftige Willenserklärungen angewendet wird (Medicus/Petersen AT Rz 322 f). Allerdings werden Durchbrechungen für erforderlich gehalten (Rn 19). Außerdem wird die Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte, zB eines Testaments, von der Andeutungstheorie (dazu Rn 9) durch die Einhaltung der Form begrenzt (vgl Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D 43).

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