Rn 2

Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst.

 

Rn 3

Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gegen seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs in entspr Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Außerdem kann er die elterliche Sorge im früher innegehabten Umfang beanspruchen (vgl § 1681 II). Auf die Namensführung wird § 1355 V entspr angewandt.

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