Rn 1

Um das Übermittlungsrisiko zu begrenzen, ermöglicht § 132 die Zustellung der Willenserklärung als Ersatz des Zugangs. Während die Zustellung nach § 132 I durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers im Belieben des Erklärenden steht, ist die öffentliche Zustellung nach § 132 II an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Verlangt das Gesetz Kenntnis von einer Erklärung (§ 407, nach BAG NJW 85, 824 [BAG 09.08.1984 - 2 AZR 400/83], auch für die arbeitsrechtliche Abmahnung), wird die Kenntnis nicht durch die Zustellung ersetzt (RGZ 87, 417).

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