Rn 4

Erforderlich ist nur die Kenntnis der Aufhebungstatsachen, nicht die rechtliche Wertung als Aufhebungsgrund (Hamm FamRB 23, 7). Maßgebend ist die bei Eheschließung vorhandene und nicht die später erlangte Kenntnis. Hat der zur Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen (Stuttgart FamRZ 2005, 33).

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