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›Dritte Person‹ ist der Erstehegatte des Bigamisten, wobei es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf ankommt, ob die frühere Ehe noch besteht (BGH FamRZ 02, 604). Da die Aufhebung der Ehe bloß ex nunc wirkt (FamRZ 01, 685), können die Rechte des Erstehegatten durch die zweite Eheschließung nur beeinträchtigt werden, wenn die Erstehe im Zeitpunkt der Aufhebung der bigamischen Ehe noch besteht. Ist die Erstehe in diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst, setzt der Aufhebungsantrag ein besonderes Interesse bzw die Geltendmachung eigener Belange des Erstehegatten voraus. Diese sind nur beachtlich, wenn seinen objektiven Interessen an der Aufhebung der Ehe (zB Renten- und Versorgungsansprüche) auch ggü den Belangen der Ehegatten der Zweitehe und der daraus hervorgegangenen Kinder der Vorzug zu geben ist (BGH FamRZ 02, 604).

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