Rn 1

Zur Aufrechterhaltung einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft werden für die jeweiligen Tatbestände des § 1314 die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Aufhebung der fehlerhaft geschlossenen Ehe ausgeschlossen ist. Der mit den Aufhebungsgründen bewirkte Schutz des Eheschließungswillens (§ 1314 II) oder der Zweck der Eheverbote (§ 1314 I) rechtfertigt die Auflösung der Ehe außerhalb des Scheidungsverfahrens nicht mehr, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Wille zur Fortsetzung der Ehe erkennbar ist oder formale Beschränkungen nachträglich entfallen. Der Ausschluss, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss, bewirkt, dass der Aufhebungsantrag unbegründet ist und die Ehe trotz bestehender Mängel uneingeschränkt gültig bleibt. Die Ausschlusstatbestände treffen für jeden einzelnen Aufhebungsgrund eine separate Regelung.

 

Rn 2

[nicht besetzt]

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