Rn 2

Die Regelung gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen sowie geschäftsähnliche Handlungen (AG Meldorf NJW 89, 2548 [AG Meldorf 14.12.1988 - 31 C 585/87]). Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe wirksam, auch wenn sie, wie ein Testament, die Rechtsstellung eines nicht voll Geschäftsfähigen berühren (BRHP/Wendtland § 131 Rz 2). Für Erklärungen ggü Bewusstlosen und vorübergehend Geistesgestörten gilt nicht § 131. Bei ihnen ist für Erklärungen unter Abwesenden auf die Zugangsregeln nach § 130 (§ 130 Rn 8 ff) abzustellen. Bei Erklärungen unter Anwesenden gilt dann das zu § 130 Rn 23 ff Gesagte.

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